Hier finden Sie Informationen zur Briefwahl.
Wahlberechtigte, die in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind, können ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben, wenn sie einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins stellen.
Seit den Europa- und Bundestagswahlen 2009 ist es nicht mehr erforderlich, einen wichtigen Grund für die Abwesenheit am Wahltag anzugeben.
Auch Personen, die aus einem von ihnen zu vertretenden Grund nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen wurden, können unter bestimmten Vorraussetzungen einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins stellen und ihre Stimme durch Briefwahl abgeben.
Wahlberechtigte, die per Briefwahl wählen wollen, sollten den Antrag auf Wahlschein und Briefwahlunterlagen so frühzeitig wie möglich bei der Gemeinde ihres Hauptwohnsitzes stellen. Sie müssen hierzu nicht den Erhalt der Wahlbenachrichtigung abwarten.
Der Antrag kann formlos schriftlich, beispielsweise auch als E-Mail, oder mündlich gestellt werden. Er muss Familien- und Vornamen, Gebuertsdatum und die Wohnanschrift enthalten. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig.
Wahlberechtigte mit Behinderungen können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Briefwahlunterlagen können bis zum Freitag vor der Wahl bis 18:00 Uhr beantragt werden. In bestimmten Ausnahmefällen können Wahlschein und Briefwahlunterlagen auch noch bis zum Wahltag bis 15:00 Uhr beantragt werden, insbesondere wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.
Die Ausgabe der Briefwahlunterlagen kann erst nach endgültiger Zulassung der Wahlvorschläge und dem Druck der Stimmzettel erfolgen.
Holen Wahlberechtigte persönlich die Briefwahlunterlagen ab, so können sie ihre Stimme auch an Ort und Stelle in der Gemeindebehörde abgeben.
Briefwählerinnen und - wähler werden auf ihren Antrag hin folgende Unterlagen ausgehändigt bzw. übersandt:
- ein Wahlschein, der von der beziehungsweise dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten der Gemeindebehörde eigenhändig unterschrieben und mit dem Dienststiegel versehen sein muss. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. Wird der Wahlschein mit Hilfe automatischer Einrichtung erstellt, kann die Unterschrift fehlen; stattdessen kann der Name der oder des beauftragten Bediensteten eingedruckt sein,
- einen amtlichen Stimmzettel,
- einen amtlichen Stimmzettel (blau),
- einen amtlichen Wahlbriefumschlag (rot), auf dem die vollständige Anschrift angegeben ist, an die der Wahlbrief übersandt werden muss, außerdem die Bezeichnung der Ausgabestelle der Gemeinde und Wahlscheinnummer oder Wahlbezirk,
- ein ausführliches Merkblatt für die Briefwahl, das alle wichtigen Hinweise enthält und die Briefwahl durch anschauliche Bilder erläutert.
Wer die Angaben des Merkblattes genau betrachtet, kann sicher sein, dass kein Zurückweisungsgrund für den Wahlbrief entsteht.
So funktioniert die Briefwahl:
- Stimmzettel persönlich ankreuzen
- Stimmzettel in den blauen Stimmzettelumschlag legen und zukleben,
- Versicherung an Eides statt zur Briefwahl" auf dem Wahlschein mit Datum und Unterschrift versehen,
- Wahlschein zusammen mit dem blauen Stimmzettelumschlag in den roten Wahlbriefumschlag stecken,
- Roten Wahlbriefumschlag zukleben, unfrankiert (außerhalb der Bundesrepublik Deutschland: frankiert) in die Post geben oder bei der auf dem Umschlag angegebenen Stelle direkt abgeben.
Genauere Hinweise zur Briefwahl finden sich auf dem Merkblatt zur Briefwahl, das alle Briefwählerinnen und -wähler mit den Briefwahlunterlagen erhalten.
Der Wahlbrief muss unbedingt rechtzeitig möglichst bald nach Erhalt der Briefwahlunterlagen mit der Post abgesandt oder direkt bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden. Er muss bei der zuständigen Stelle spätestens am Wahlsonntag bis 18:00 Uhr vorliegen, da um 18:00 Uhr die Wahl endet und mit der Auszählung der Stimmen begonnen wird. Später eingegangene Wahlbriefe können bei der Stimmenauszählung nicht mehr berücksichtigt werden.
Bei der Übersendung per Post sollte der Wahlbrief in Deutschland spätestens am dritten Werktag vor der Wahl abgesandt werden, um den rechtzeitigen Eingang sicherzustellen. Briefwählerinnen und -wähler können ihren Wahlbrief auch direkt bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgeben oder abgeben lassen. In jedem Fall tragen die Briefwählerinnen und -wähler das Risiko, dass der Wahlbrief rechtzeitig eingeht. Der Wahlbrief muss bei Übersendung per Post innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht frankiert werden. Im Ausland muss der Wahlbrief frankiert werden.
Im Hinblick auf längere Postlaufzeiten im Ausland empfiehlt sich gegebenenfalls ein Versand der Wahlbriefe mit Luftpost. Dafür muss der Wahlbrief mit einem Luftpostaufkleber (Priority/Prioritaire) versehen werden.